Allgemeine Geschäftsbedingungen der Infinigate (Schweiz) AG


1.      Allgemeines

1.1          Die vorliegenden AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) liegen allen Verträgen, Absprachen, Lieferungen und Leistungen der Firma Infinigate (Schweiz) AG (im Folgenden: Infinigate) mit Dritten bzw. an Dritte (im Folgenden: Vertragspartner) zugrunde.

1.2          Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich von Infinigate widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit Infinigate. Die Annahme der Leistungen durch den Vertragspartner gilt als Anerkennung der AGB von Infinigate unter Verzicht auf die AGB des Vertragspartners. Bei der Verwendung dieser AGB gegenüber Unternehmen genügt zur Einbeziehung in einen Vertrag jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung.

1.3          Alle Bestellungen, Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von Infinigate bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Infinigate. Auch der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.

2.      Preise und Angebote

2.1          Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Infinigate genannten Preise.

2.2          Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von Infinigate. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Fracht, Maut, Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

2.3          Infinigate behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird Infinigate dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

2.4          Bestellungen unter einem Mindestwert pro Auftrag werden mit einem Kleinmengenzuschlag belastet.

3.           Vertragsschluss

3.1          In Werbematerialien enthaltene oder Online verfügbare Angaben von Infinigate sind freibleibend und können zeitlich begrenzt werden. Sie stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

3.2          Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von Infinigate, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Vertragspartner oder Erbringung der Leistung zustande.

3.3          Inhalt und Umfang der von Infinigate geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von Infinigate. Installations- und/oder Konfigurationsleistungen sowie Datensicherung werden von Infinigate nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

3.4          Infinigate bzw. deren Lieferanten behalten sich Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.

4.           Zahlungsbedingungen

4.1          Infinigate kann die vereinbarten Lieferungen und Leistungen (einschließlich jedweder Software) jederzeit zusammen mit oder nach dem Senden der Auftragsbestätigung in Rechnung stellen.

4.2          Sofern Infinigate dem Vertragspartner kein Kreditlimit eingeräumt hat, hat der Vertragspartner die vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen, in jedem Fall aber vor Lieferung / Erbringung der Leistung durch Infinigate.

4.3          Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Überschreitet der Vertragspartner die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweils gültigen Referenzzinssatz (3-Monats-Libor) der Schweizerischen Nationalbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.4          Infinigate ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Infinigate berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4.5          Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen
oder der rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.6          Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann Infinigate jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschliesslich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

4.7          Ein dem Vertragspartner gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich Infinigate vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist Infinigate berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

4.8          Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Infinigate ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis die Forderungen getilgt oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.

5.      Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft)

5.1          Infinigate gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen Konditionen.

5.2          Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber Infinigate, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle Kundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von Infinigate oder des Herstellers vorzulegen, und sofern der Erwerb nicht zur eigenen Nutzung erfolgte nur an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten.

5.3          Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen hat Infinigate unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem Vertragspartner die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware in Rechnung zu stellen.

6.      Lieferungen und Leistungen

6.1          Liefertermine und Fristen sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie von Infinigate im Einzelfall schriftlich als Fixtermine bestätigt worden sind.

6.2          Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6.3          Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Vertragspartner übergegangen (s. Ziffer 4.1) bzw. das bestellte Produkt / Leistung durch den Vertragspartner abgenommen wurde.

6.4          Infinigate kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von Infinigate verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Vertragspartner Infinigate erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

6.5          Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für
Infinigate angemessen, selbst bei bereits bestehendem Verzug, bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Infinigate nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Infinigate behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert. Im vorgenannten Fall steht dieses Recht auch dem Vertragspartner zu. Kommt es aufgrund der in 6.5 genannten Gründe zu einem Vertragsrücktritt, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

6.6          Infinigate haftet für keine Verluste oder Schäden, die aus der Verzögerung einer Lieferung oder Leistung entstehen.

6.7          Sofern Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners direkt an den Endkunden erfolgen, so bleibt der Vertragspartner dennoch direkt gegenüber Infinigate gemäss sämtlicher Bedingungen aus diesen AGB verantwortlich.

6.8          Die Lieferung von Software gilt als erfolgt, sobald Infinigate dem Vertragspartner einen Lizenz-Key zugestellt hat, mit dessen Hilfe die erworbene Software aktiviert werden kann.  

6.9          Infinigate nimmt Hardware zur Entsorgung kostenlos zurück.

7.           Gefahrenübergang

7.1          Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Tran-

sportunternehmen von Infinigate auf den Vertragspartner über. Holt der Kunde die Vertragsprodukte selber oder durch einen Agenten bei Infinigate ab, so geht die Gefahr mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Agenten über.

7.2           Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Infinigate berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendenden Waren auf Kosten des Vertragspartners gegen Trans-portgefahren aller Art zu versichern. Weder eine solche Versicherung, noch eine etwa vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Infinigate haben einen Einfluss auf den Gefahrenübergang gemäss Ziffer 7.1.

8.      Eigentumsvorbehalt

8.1          Infinigate behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen vor.

8.2          Der Vertragspartner ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 8.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an Infinigate ab (Art. 172 OR). Zur Einziehung der Forderung ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Infinigate, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Infinigate verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Vertragspartner auf Verlangen von Infinigate verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind Infinigate auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.

8.3          Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Vertragspartnern nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners wird der Vertragspartner auf das Eigentum von Infinigate hinweisen und Infinigate unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

8.4          Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschliesslich für Infinigate. In diesem Falle erwirbt Infinigate einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.

8.5          Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Infinigate an den Vertragspartnern, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist Infinigate berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Vertragspartnern zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich Infinigate vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Vertragspartner. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf Infinigate die Geschäftsräume des Vertragspartners betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer verlangen.

8.6          Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehalts-ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Infinigate. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemässe Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen.

8.7          Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Projektunterlagen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstige Unterlagen von Infinigate, die im Vorfeld eines Vertrag-schlusses einem Vertragspartner überlassen werden, dürfen weder anderweitig benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

9.      Pflichten des Vertragspartners

9.1          Der Vertragspartner hat sich selbst über die wesentlichen Funktionsmerkmale der von ihm gesuchten Produkte zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen oder denjenigen seiner Kunden entsprechen.

9.2          Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäss und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Für die Gewährleistung gilt Ziff. 11.

9.3          Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Vertragspartner diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen.

9.4          Der Vertragspartner wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung sorgen. Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund Leistungen nicht ausgeführt werden, trägt der Vertragspartner hierfür die Verantwortung. Der Vertragspartner wird Infinigate bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten, ist Infinigate zur Leistung nicht verpflichtet.

9.5          Kommt der Vertragspartner mit der Annahme der von Infinigate angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet

10.   Rücksendungen von Demo-/Testgeräten (Leihstellungen)

10.1        Sendet der Vertragspartner Demo-/Testgeräte während oder zum Ende der vereinbarten Leihstellung zurück, so wird neben den Transportkosten ein Beitrag von
CHF 250.- + MwSt. bei Auftragswert bis CHF 15’000.- und CHF 750.- + MwSt. bei einem Auftragswert über
CHF 15’000.- für die Geräterücknahme berechnet.

11.   Mängelhaftung (Gewährleistung)

11.1        Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Massgabe:

     Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängel-ansprüche;

     Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Produkte, die der Vertragspartner oder ein Dritter ohne Zustimmung von Infinigate ändert. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist;

     darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Vertragspartner nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

     Die Gewährleistung von Infinigate für die von ihr gelieferten Produkte bestimmt sich in jeder Hinsicht nach den Gewährleistungs- bzw. Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers/ Lieferanten. Der Vertragspartner verzichtet auf weitere Gewährleistungs-ansprüche gegenüber Infinigate und dem Hersteller/Lieferanten. Die einzige Pflicht von Infinigate besteht darin, allfällige eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Vertragspartnern abzutreten.

     Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Bestimmungen die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des jeweiligen Herstellers/Lieferanten auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt und zudem nur gilt, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.

     Der Vertragspartner anerkennt, dass bei Fehlen einer anderslautenden, schriftlichen Vereinbarung Infinigate während des Zeitraums einer allfälligen Nachbesserung oder eines Austausches keinen Ersatz schuldet.

     Des Weiteren anerkennt der Vertragspartner, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung Infinigate schriftlich detailliert angezeigt wird und einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:

a)  Unzulängliche Wartung;

b)  Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvor-schriften;

c)  Zweckwidrige Benutzung der Produkte;

d)  Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör;

e)  Natürliche Abnutzung;

f)   Transport, unsachgemässe Handhabung, bzw. Behandlung;

g)  Modifikationen oder Reparaturversuche;

h)  Äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden) sowie andere Gründe, welche weder von Infinigate noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind.

     Nacherfüllungsleistungen von Infinigate führen nicht zum Neubeginn der Verjährung.

11.2        Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 11.1 umfassen nicht den Rückgriffanspruch und keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12.

11.3        Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner verpflichtet, das zuerst gelieferte mangelhafte Produkt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ersatzlieferung an Infinigate auf deren Kosten zurückzusenden – Kopien bei Software dürfen nicht zurückbehalten werden – und nach den gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

11.4        Hat der Vertragspartner Sachmängelansprüche geltend gemacht, obwohl kein Sachmangel vorlag, und hat er dies zu vertreten, hat er die der Infinigate dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

11.5       Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, Infinigate stimmt der Abtretung zu.

11.6        Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Der Vertragspartner hat im Rahmen des Zumutbaren die Mass-nahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

11.7        Infinigate kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung des Vertragspartners tätig geworden ist, ohne dass der Vertragspartner einen Mangel nachgewiesen hat.

12.   Haftung

Für alle vertraglichen und gesetzlichen, auch deliktischen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen Infinigate für Pflichtverletzungen der Infinigate, eines Ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Ihrer Erfüllungsgehilfen gelten folgende Regelungen:

12.1       Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Infinigate nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertrauen darf.

12.2       Im Übrigen gilt Folgendes: Die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet Infinigate nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemässer und regelmässiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der von Infinigate zu erbringenden Leistungen ist.

12.3       Die in Ziffer 12.1 und 12.2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem in der Garantieerklärung nichts anderes geregelt ist.

12.4       Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres. Für den Fristbeginn gilt die Abnahme des Vertragsproduktes.

13.   Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

13.1       Der Vertragspartner ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme einer Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.

13.2       Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Infinigate bzw. des Herstellers. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

13.3       Jedes Produkt (Soft- und Hardware) unterliegt im Hinblick auf seine Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen, insbesondere der EULA-Bestimmungen des jeweiligen Herstellers, und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an Infinigate zu melden. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner die AGB (General Terms and Conditions) der für ihn relevanten Hersteller einzuhalten, insbesondere die vom Hersteller vorgegebenen Vermarktungspflichten und -rechte unter besonderer Beachtung der gültigen nationalen und internationalen Exportbeschränkungen und Compliance Regeln inkl. Anti-Korruptionsbestimmungen.

13.4       Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Vertragspartner weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Vertragspartner ist nur mit vorheriger Zustimmung von Infinigate berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

13.5        Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten (Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte) durch die Nutzung der gelieferten Produkte oder sonstiger Leistungen geltend, informiert der Vertragspartner Infinigate unverzüglich darüber. Er wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschliesslich etwaiger aussergerichtlicher Regelungen entweder Infinigate überlassen oder im Einvernehmen mit Infinigate bzw. dessen Lieferanten führen.

14.       Export und Import

14.1       Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von Infinigate unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Vertragspartner die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

14.2       Der Vertragspartner muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (SECO, 3003 Bern; Europäische Union / TARIC bzw. US Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Vertragspartner den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Vertragspartner in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Aussenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Infinigate hat keine Auskunftspflicht.

14.3       Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Vertragspartnern an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Infinigate, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Vertragspartner haftet im vollen Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen. Wird Infinigate belangt, weil der Kunde für die von Infinigate gelieferten Produkte die erforderlichen Exportgenehmigungen nicht eingeholt hat, hat der Kunde Infinigate dafür vollumfänglich schadlos zu halten.

14.4       Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Vertragspartner nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US- und / oder EU-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

15.        Erwerbssteuer/Einfuhrumsatz­steuer

15.1       Ein Vertragspartner mit Sitz aus­serhalb der Schweiz und/oder des Fürstentums Liechtenstein hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhr-umsatz­steuer des massgeblichen Wirt­schaftsraums zu beachten, insbe­sondere unaufgefordert die Umsatz­steueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missach­tung hat der Vertragspartner den dadurch entstandenen Aufwand/ Schaden zu ersetzen.

16.   Datenbearbeitung

16.1       Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Infinigate Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die Infinigate im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Vertragspartner ist ferner damit einverstanden, dass Infinigate die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze der Schweiz und der EU für geschäftliche Zwecke von Infinigate auch innerhalb der Infinigate Unternehmensgruppe verwendet und, soweit im Rahmen des normalen Geschäftsganges erforderlich, an die Hersteller der verkauften Produkte weitergibt.

16.2       Infinigate behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Vertragspartners, bei Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit einzuholen. Der Vertragspartner willigt ein, dass Infinigate Bonitäts-Daten - beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemässer Abwicklung z.B. Zwangsvollstreckungsmassnahmen bei unbestrittener Forderung, erlassener Zahlungsbefehl, - meldet. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Infinigate erforderlich ist und unter Beachtung schützenswerter Belange des Vertragspartners. Hierbei wird Infinigate die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten

16.3       Die automatische Datenverarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit der auf unserer Homepage veröffentlichten Datenschutzunterrichtung https://infinigate.ch/Datenschutz/. Vertragspartner werden aufgefordert, ihre Beschäftigten entsprechend zu unterrichten.

17.   Bestimmungen

17.1       Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

17.2       Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Regelung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht und dem damit verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

17.3       Die vorliegenden AGB können von Infinigate jederzeit abgeändert werden und durch neuen Bestimmungen ersetzt werden, welche Infinigate auf dem Internet publizieren oder anderweitig dem Kunden mitteilen kann. Die geänderten AGB gelten für alle ab ihrer Publikation erteilten Aufträge des Kunden.

17.4       Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zug. Infinigate ist jedoch berechtigt, den Vertragspartnern an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand einzuklagen.

17.5       Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen wirksam. Es gilt das Recht der Schweiz. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Rotkreuz, August 2018